Nach dieser Regelung sieht der Jugendrichter von der Vollstreckung des Jugendarrests ab, wenn der Jugendliche / Heranwachsende nach der Verhängung des Arrests deAuflagen nachkommt. Sofern es sich also um die Verhängung eines Jugendarrests nach §§ 15 Abs. 3 JGG handelt, wäre also insoweit von der Vollstreckung des Arrests von Amts wegen abzusehen. Problematisch ist hier allerdings, dass sowohl die Dauer des Arrests - bei Anwendung des § 11 Abs. 3 JGG wäre dieser auf 4 Wochen beschränkt - als auch der Umstand der noch laufenden Bewährung dafür sprechen, dass es sich hier nicht allein um einen Arrest im Sinne des §§ 15 Abs. 3 JGG handelt, so dass Vollzug des Arrests durch Erledigung der Arbeitsstunden u. U. wohl nicht verhindert werden kann. Die Kombination eines Arrests nach §§ 15 Abs. 3 JGG mit einem noch vollstreckbaren Arrest aus einer anderen Strafsache wäre grundsätztlich möglich. Es wäre daher zu klären, auf welche Verurteilungen genau sich der Dauerarrest von insgesamt 7 Wochen bezieht.
Sie sind von dem Wunsch, sich scheiden zu lassen, nach Antragseinreichung doch noch abgerückt? Wollen Sie aufgrund einer Versöhnung oder möglicher finanzieller Überlegungen von der Scheidung Abstand nehmen? Generell besteht die Möglichkeit, den Scheidungsantrag vom Gericht zurücknehmen zu lassen. Unter welchen Voraussetzungen erfahren Sie im Folgenden. Das Wichtigste in Kürze: Scheidung zurückziehen Derjenige, der die Scheidung eingereicht hat, kann diese auch zurückziehen. Bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses kann sich noch besonnen werden. Bis dahin bereits angefallene Kosten müssen möglicherweise dennoch gezahlt werden. Ausführliche Informationen zum Zurückziehen einer Scheidung erhalten Sie im Folgenden Scheidung zurückziehen und Ehe retten? Die Rücknahme des Scheidungsantrags laut FamFG Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – kurz: FamFG – trifft ebenfalls Richtlinien, nach denen die Anträge vor dem Familiengericht auch noch im Nachhinein zurückgenommen werden können.
Wenn Sie den Scheidungsantrag zurückziehen, ist dies nach § 141 FamFG als Aufhebung des gesamten Scheidungsverfahrens zu verstehen. Das bedeutet, dass sämtliche bisher getroffenen Vereinbarungen und Folgesachen gleichsam wieder zurückgenommen werden und das Gericht auch hierüber keine Entscheidungen fällt. Der Scheidungsablauf ist beendet. Ausgenommen sind hier lediglich Entscheidungen, die etwa aufgrund einer Kindeswohlgefährdung getroffen werden (z. B. Sorgerechts – und Pflegeentscheidungen). Auch Folgesachen können von der Antragsrücknahme ausgeschlossen werden, wenn dies entsprechend eindeutig im Antrag auf Rücknahme der Scheidung beantragt wird. Die Folgesachen sind hiernach in gesonderte Familienrechtsverfahren zu überführen. Wer kann die Scheidung zurückziehen? Nur, wer den Antrag auf Scheidung einbrachte, kann ihn auch zurückziehen. Der Antragsgegner kann den nicht durch ihn in Auftrag gegebenen Scheidungsantrag also nicht zurücknehmen. Dabei ist es unerheblich, ob der Antragsgegner der Scheidung zustimmt oder nicht.
Sie werden in dieser Sache dann als Zeuge geführt. Beachten Sie einige Formalien Wenn Sie also Ihre Anzeige zurückziehen möchten, richten Sie eine schriftliche Information an die Stelle, bei der Sie die Anzeige erstattet haben. Sie können auch persönlich bei der Polizei vorsprechen. Benennen Sie das betreffende Aktenzeichen, sofern es Ihnen bekannt ist. Ansonsten beziehen Sie sich auf Ihre Strafanzeige und benennen das Datum, die verdächtigte Person und den Sachverhalt, zu dem Sie die Anzeige erstattet haben. Informieren Sie nach Möglichkeit darüber, warum Sie die Anzeige zurückziehen möchten. Haben Sie sich mit der verdächtigten Person verständigt oder bekunden, sich über den Sachverhalt geirrt zu haben, werden Polizei und Staatsanwaltschaft im Regelfall kein allzu großes Interesse mehr daran haben, den Vorgang angesichts ihrer chronischen Arbeitsüberlastung weiter zu verfolgen. Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?
Meist wird es so sein, dass Sie sich mit der beanzeigten Person geeinigt oder verständigt haben und kein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung mehr haben. Auch bei einem Antragsdelikt kann die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahen und Ihnen das Verfahren faktisch entziehen. Haben Sie eine Person wegen des Verdachts einer Körperverletzung angezeigt, wird die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung bejahen, wenn diese Person mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und es gilt, weiteren Schaden von der Öffentlichkeit fernzuhalten. Handelt es sich aber um ein Offizialdelikt, haben Sie mit der Erstattung automatisch ein Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt, bei dem Sie Ihre Anzeige zwar zurückziehen, aber den Verlauf des Ermittlungsverfahrens nicht mehr aufhalten können. Offizialdelikte sind beispielsweise versuchter Totschlag, Beamtenbestechung oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. In diesen Fällen ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen den Sachverhalt und entscheidet in eigener Verantwortung, ob sie die Tat zu Anklage bringt.