Ein Einwilligungsmuster liefert z. der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Außerdem haben Betroffene (die Personen, um deren Daten es geht) gemäß der neuen Datenschutz-Grundverordnung das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten von einem Unternehmen über sie gespeichert und verarbeitet werden sowie das Recht, diese Daten löschen zu lassen. Diese "Betroffenenrechte" müssen im Unternehmen definiert, skizziert und geschult werden. Die Unternehmen müssen zudem nicht nur in der Lage sein, einem Verlangen von Betroffenen nachzukommen, sondern auch den Verarbeitungsprozess von personenbezogenen Daten dokumentieren. Ein Beispiel für ein Verarbeitungsverzeichnis gibt es ebenfalls vom ZDH. Neue Datenschutz-Grundverordnung: Was sonst noch wichtig ist Bei Unternehmen, in denen ständig mindestens 20 Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung (Smartphone, PC, Server etc. ) von personenbezogenen Daten beschäftigt sind, verlangt das BDSG-neu die sogenannte "Bestellung" eines Datenschutzbeauftragten (DSB).
Seit 25. Mai 2018 gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union neue Datenschutzregeln. Mit der Reform soll sichergestellt werden, dass in allen Mitgliedstaaten derselbe Datenschutzstandard besteht. Da in Deutschland bereits hohe Anforderungen an den Datenschutz gelten, führen die neuen Vorschriften zwar zu zahlreichen formellen Änderungen. Eine inhaltliche Verschärfung der Anforderungen geht mit der Reform jedoch insgesamt nicht einher. Informationen und Unterlagen für Handwerksbetriebe Die Umsetzung und Beachtung der neuen Datenschutzregeln ist von großer Praxisrelevanz. Der vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) erstellte, sämtliche Themen umfassende Leitfaden sowie die unter »Praxis Datenschutz« zusammengefassten Muster und Checklisten bieten einen vertieften Überblick über die wichtigsten Aspekte des Datenschutzrechts für die betriebliche Praxis. Die Textmuster können Sie auf Ihre Geschäftsbriefbögen übertragen und mit den notwendigen Anpassungen versehen verwenden.
Denn im Zweifel müssen Unternehmen nachweisen können, dass sie die Richtlinien der DSGVO einhalten. Welche Daten dürfen gespeichert werden? Ohne eine gesonderte Einwilligung dürfen stets nur solche Daten verarbeitet werden, die entweder für die Entstehung eines Kundenverhältnisses notwendig sind oder die aufgrund anderer gesetzlicher Vorgaben, zum Beispiel für die Steuer, gespeichert werden müssen. So darf ein Handwerksbetrieb beispielsweise die Adresse eines Kunden speichern, bei dem Bauarbeiten durchgeführt werden sollen, diese Informationen dürfen aber keineswegs an Dritte weitergegeben werden. Außerdem darf nur die unbedingt erforderliche Person, sprich der ausführende Handwerker, Zugang zu diesen Daten erhalten. Dabei untersteht er dem sogenannten Datengeheimnis, welches auch nach Beendigung des Auftrags Bestand hat. Die Speicherung der Daten darf in der Regel nur so lange erfolgen, bis der Auftrag erledigt ist. Sollen sie darüber hinaus in einer Datenbank archiviert werden, bedarf das einer schriftlichen Genehmigung vonseiten des Kunden.
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