Information zum Verfahrensablauf im Niederlassungsverfahren - Änderungen durch Maßnahmen der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) Auf Grund der besonderen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurde das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz mit BGBl. I Nr. 24/2020 geändert. Folgende Frequently Asked Questions (FAQ) werden zur Verfügung gestellt, um Betroffenen eine klare Handlungsanleitung zur Verfügung stellen zu können. Allgemeine Informationen Muster der Aufenthaltstitel und Dokumentationen ab 1. 7. 2020 ( 4, 1 MB) Muster der Aufenthaltstitel und Dokumentationen ab 1. 9. 2018 ( 2, 9 MB) Muster der Aufenthaltstitel und Dokumentationen ab 1. 10. 2017 ( 2, 9 MB) Muster der Aufenthaltstitel und Dokumentationen ab 9. 2014 ( 3, 2 MB) Muster der Aufenthaltstitel und Dokumentationen ab 1. 1. 2014 ( 2, 6 MB) Muster der Aufenthaltstitel und Dokumentationen etc. ab 1. Juli 2011 ( 5, 5 MB) Muster der Aufenthaltstitel, Dokumentationen etc. von 1. Jänner 2006 bis 30. Juni 2011 ( 6, 7 MB) Muster von alten aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen (nach dem Fremdengesetz 1997 und Aufenthaltsgesetz) ( 1, 8 MB) Informationsbroschüre zur Berechnung der Unterhaltsmittel im NAG ( 1, 1 MB) Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
Von einem Bleiberecht spricht man in Fällen des humanitären Aufenthaltsrechts und bei Personen, die sich bereits lange – vor allem geduldet – in Deutschland aufhalten. humanitäteres Aufenthaltsrecht Kann ein Ausländer mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zusätzlich die Erteilung einer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG verlangen? Hiermit hat sich das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt, BVerwG, Beschluss vom 17. 08. 2011 – 1 C 19. 10 – NVwZ-RR 2012, 44 = InfAuslR 2011, 431. Kurz: beides geht nicht; denn sobald der Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug erteilt wird, entfällt die weitere Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 S. 1, wonach der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig sein muss. In der Praxis dürfte sich diese Frage erledigen, wenn die Ausländerbehörde einfach die Geltungsdauer der humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verkürzt und dann den Aufenthaltstitel zum Nachzug des Ehegatten erteilt. Aufenthalt wegen außergewöhnlicher Härte § 25 Abs. 4 AufenthG Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist.
Nach Art. 32 Abs. b des Visakodex wird das Visum verweigert, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass die Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die in der Charta garantierten Rechte zu wahren. Generalanwalt Mengozzi betont insoweit, dass die in der Charta verankerten Grundrechte den Adressaten (hier die Visa-Antragsteller) der von einer solchen Behörde erlassenen Rechtsakte unabhängig von jeglichem territorialen Kriterium garantiert sind. Ein Mitgliedstaat sei verpflichtet, bei Vorliegen einer Situation, in der die durch Tatsachen bestätigte Gefahr eines Verstoßes u. gegen Art. 4 der Charta bestehe, ein humanitäres Visum auszustellen.
Beförderungsunternehmen können das Vorhandensein und die Gültigkeit elektronischer Visa auf der eigens dafür eingerichteten Webseite des Russischen Außenmunisteriums prüfen. Das Merkblatt in russischer sowie englischer Sprache ist auch dieser Webseite zu entnehmen. Ausländische Staatsbürger haften persönlich für die Richtigkeit der für die Erteilung des elektronischen Visums mitgeteilten personenbezogenen Daten. Die Schreibweise von Nachnamen, Vornamen und ggf. Zweitnamen muss mit der im Reisepass identisch sein. Wenn die mitgeteilten Angaben zu Staatsangehörigkeit, Nachnamen, Vornamen, Zweitnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Reisepassnummer auch zum Teil mit denen im Reisepass nicht übereinstimmen bzw. ein fremdes Lichbild hochgeladen ist, wird die Einreise in die Russische Föderation an der jeweiligen Grenzübergangsstelle verweigert und die ausgestellten elektronischen Visa werden annulliert. Ausgenommen sind Situationen, wenn alle Namen des Antragsstellers nicht in die entsprechende Zeile im elektronischen Visumantrag hinein passen.
Informationen dazu entnehmen Sie bitte der Webseite der jeweiligen Vertretungsbehörde. Aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, wann der Parteienverkehr bei allen Vertretungsbehörden zur Gänze wieder aufgenommen wird. Änderungen werden auf der Webseite der jeweiligen Botschaft bekannt gegeben werden. Ich habe ein Visum D zur Abholung des Aufenthaltstitels erhalten. Kann ich einreisen und meinen Aufenthaltstitel abholen? Rein rechtlich ist (mit Stand 17. 8. 2020) eine Einreise unter Beachtung der erforderlichen medizinischen Nachweise möglich. Bitte beachten Sie: Sie haben sechs Monate Zeit Ihren Aufenthaltstitel abzuholen. Die Frist beginnt ab Verständigung durch die Österreichische Botschaft, dass Sie ein Visum D zur Abholung des Aufenthaltstitels beantragen können. Bitte informieren Sie sich auch über Reisewarnungen, die von der Regierung ihres Herkunftsstaates erfolgt sind. Zur Frage der Abholung siehe unten.
3 Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. 4 Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden. (4b) 1 Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und 2. der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
EuGH – entscheidet: kein humanitäres Visum Der Europäische Gerichtshof ist leider dem Schlussantrag nicht gefolgt und erkennt daher ein humanitäres Visum nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht an, EuGH Az. C-638/16. Der Grund: europäische Recht betreffe nur die Entscheidung über zeitlich begrenzte Visa – also nicht für einen längeren Asyl-Aufenthalt. Humanitäres Visum bei der Botschaft Erfreulich ist der Schlussantrag des Generalanwalt Mengozzi, der ein humanitäres Visum vorsieht: Rechtssache C-638/16 PPU X und X / Belgischer Staat). Nach Auffassung von Generalanwalt Mengozzi sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein humanitäres Visum zu erteilen. Das gelte, wenn bei einer Verweigerung Personen, die internationalen Schutz suchen, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden würden. Der Sachverhalt zum Asyl-Visum Der Fall, der vom Europäischen Gerichthshof entscheiden wird: Am 12. Oktober 2016 stellte ein syrisches Ehepaar und dessen drei Kinder, die in Aleppo (Syrien) leben, bei der belgischen Botschaft in Beirut (Libanon) Visumanträge.