Shop Akademie Service & Support Bild: M. Schuppich - Fotolia Die Auszahlung der Jahressonderzahlung steht im November an. Die Jahressonderzahlung nach TVöD bzw. TV-L wird mit dem Novembergehalt 2019 ausgezahlt. Lesen Sie hier, was bei den Anspruchsvoraussetzungen, der Berechnung und Pfändbarkeit der Jahressonderzahlung zu beachten ist. Die Jahressonderzahlung ist eine Leistung, die alle Arbeitgeber im öffentlichen Dienst als zusätzliches Entgelt für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung und Betriebstreue auszahlen. Sie ist in § 20 TVöD bzw. § 20 TV-L geregelt und wird mit dem Novembergehalt fällig. Anspruch auf die Jahressonderzahlung Jeder Beschäftigte, der am 1. 12. eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Dabei kommt es nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. 12 an. Wenn also das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ruht, z. B. wegen Elternzeit, berührt das den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht.
Für den Arbeitgeber hat dies aber nicht zur Folge, dass er das Leistungsentgelt in Form der Leistungszulage nur über einen bestimmten Zeitraum zahlen kann, mit der Konsequenz, dass der Arbeitnehmer in dieser Folge für die nächsten Jahre kein Leistungsentgelt mehr erhält. Die Begriffsbestimmung ist verwirrend und muss genauer erklärt werden, denn das Leistungsentgelt kann seitens des Arbeitnehmers nicht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gezahlt werden. An sich ist das Leistungsentgelt tariflich vereinbart, damit schließt sich aus, dass der Arbeitgeber das Leistungsentgelt rein nach seinem Ermessen durch seinen Widerruf kürzen oder streichen kann. Informationen zu den Entgelttabellen finden Sie unter: Öffentlicher Dienst: Jahressonderzahlung im TVöD Im TVöD wird eine Jahressonderzahlung, ehemals Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, gezahlt. Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt des Monats November ausgezahlt. Bei Anhebungen des Tabellenentgelts wird gleichzeitig auch die Jahressonderzahlung mit angehoben.
Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) beinhaltet mehrere Tarifverträge für die Beschäftigten von Bund und Kommunen, die 2005 den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) abgelöst haben. Die Tarifverträge werden häufig " TVöD VKA " (Kommunen) und "TVöD Bund" abgekürzt. Der TVöD gilt nicht für... Beschäftigte der Länder ( TV-L) Arbeitnehmer der Versorgungsbetriebe ( TV-V) Auszubildende ( TVAöD BT BBiG / Pflege / Wald) Praktikanten ( TVPöD) Kurzfristig Beschäftigte - Minijob - (vgl. Aufstellung: Minijobs im Öffentlichen Dienst) Leitende Angestellte Arbeitnehmer im Nahverkehr ( TV-N) Ärzte an kommunalen Krankenhäusern ( TV-Ärzte) Der TVöD weist mehrere Teile auf, deren Vergütung sich zumeist aus der Standard- Gehaltstabelle ergibt. Der Sozial-und Erziehungsdienst (SuE) und der Pflegedienst werden innerhalb des TVöD hervorgehoben, indem diesen eigene Entgeltgruppen und Entgelttabellen gegeben werden. Damit werden für diese Berufe zusätzliche finanzielle Anreize geboten.
Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost E 1 bis E 8 90% 67, 5% E 9 bis E 12 80% 60% E 13 und E 14 60% 45% Anspruch und Bemessungsgrundlage Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20, Abs. 1 TVöD). Als Bemessungsgrundlage wird jedoch das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September herangezogen. Im Falle von fehlenden Beschäftigungszeiten während des laufenden Jahres (beispielsweise bei Neueinstellungen im Jahresverlauf) wird die Sonderzahlung um 1/12 für jeden Monat ohne Gehalt gekürzt. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld Oftmals wird statt der Jahressonderzahlung auch der Begriff Weihnachtsgeld verwendet, da die Auszahlung früher bei BAT-Verträgen Mitte Dezember mit dem Dezember-Gehalt, heute Ende November mit dem November-Gehalt erfolgt. Ein gesondertes Urlaubsgeld existiert nicht mehr.